Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe seiner Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung zu erteilen hat.
Der am 11. Juni 1962 geborene Kläger war seit dem 15. Februar 1981 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten - zuletzt im Betrieb der Beklagten in A - beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand der Zusatztarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der X AG (ZVersTV) Anwendung.
§ 17 ZVersTV lautet, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
(1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der X AG vorzeitig, ohne das die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ 9), eine ... erfüllt sind, wird die nach dem BetrAVG vorgesehene Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt berücksichtigt:
a) ...
b) ...
(2) Dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird schriftlich mitgeteilt,
a) ob die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung erfüllt sind und
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