LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 13.05.2009
6 Sa 390/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 3; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 1; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 2; BGB § 613a Abs. 5 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 6 S. 1; PostUmwG § 1; PostUmwG § 2; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1332/08

Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Telekom AG und Betriebsübergang auf Tochtergesellschaft; Unterrichtung über Folgen des Betriebsübergang bei schwieriger Rechtslage

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 390/08

DRsp Nr. 2009/14462

Auslegung arbeitsvertraglicher Bezugnahmeklausel nach Umwandlung der Deutschen Bundespost in die Deutsche Telekom AG und Betriebsübergang auf Tochtergesellschaft; Unterrichtung über Folgen des Betriebsübergang bei schwieriger Rechtslage

1. Jeder Arbeitnehmer, der Mitte der 70er Jahre in die Dienste der Deutschen Bundespost als ein öffentliches (dem Bund gehörendes) Unternehmen eingestellt wurde, durfte die berechtigte Erwartung hegen, dass eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel im Falle einer gesetzlich angeordneten Rechtsnachfolge nicht leer laufen wird. 2. Die Tarifwerke der Deutschen Telekom AG sind funktionsgleich an die Stelle des TVArb und der ihn ergänzenden Tarifverträge getreten. 3. Normative Regelungen von Rechten und Pflichten bei einer neuen Betriebsinhaberin verdrängen nur vor dem Betriebsübergang normativ begründete Rechte und Pflichten, nicht aber solche auf vertraglicher Grundlage (§ 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB); für Letztere gilt uneingeschränkt, dass die neue Inhaberin nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in diese eintritt.