LAG Köln - Urteil vom 06.08.2010
4 Sa 422/10
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; AÜG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2675/09

Auslegung des Arbeitsvertrages zur Bestimmung der Arbeitgeberin; rechtliche Bewertung eines Employment Brief

LAG Köln, Urteil vom 06.08.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 422/10

DRsp Nr. 2010/20519

Auslegung des Arbeitsvertrages zur Bestimmung der Arbeitgeberin; rechtliche Bewertung eines "Employment Brief"

1. Ist der eigentliche Arbeitsvertrag ausdrücklich so bezeichnet und in Paragraphen ausformuliert worden und wird wegen der "Aufgaben, Zuständigkeit und Verantwortung" lediglich auf einen "Employment Brief" als Anhang des Arbeitsvertrages verwiesen, ist der Employment Brief als solcher nicht schon der Arbeitsvertrag. 2. Da in Konzernen für einzelne Konzerngesellschaften (etwa aufgrund Spartengliederung) übergreifende Weisungsrechte bestehen und Personalangelegenheiten von besonderen Personalführungsgesellschaften erledigt werden, besagt die Abwicklung eines Arbeitsverhältnisses (etwa bei Aufwendungsersatz) nichts Entscheidendes über den vertraglichen Partner. 3. Die Wirkungen des § 10 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) können nicht gegenüber einer englischen Arbeitgeberin eintreten, die ihren Betrieb und ihr Unternehmen in England unterhält; das AÜG gilt nur auf dem Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 4. Der Abschluss eines Lizenzvertrag über die Nutzung von Produkten spricht gegen einen Betriebsübergang und unterstützt nur die Feststellung, dass die Vertragspartner im gleichen Geschäftsfeld tätig sind.

Tenor