LAG Chemnitz - Urteil vom 07.10.2009
3 Sa 732/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 12.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2677/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 732/08

DRsp Nr. 2010/10877

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

Auf einen mit der Deutschen Bundespost 1991 geschlossenen und Bezugnahmeklauseln auf die damals geltenden Tarifverträge enthaltenden Arbeitsvertrag finden infolge zwischenzeitlich erfolgten Teilbetriebsübergangs nur noch solche Vorschriften Anwendung, deren Fortgeltung im Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses aufgeführt sind.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 12.11.2008 - 2 Ca 2677/08 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden.