LAG Chemnitz - Urteil vom 29.10.2009
6 Sa 338/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 28.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5099/08

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 338/09

DRsp Nr. 2010/10885

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel; Teilbetriebsübergang bei der vormaligen Deutschen Bundespost; Anwendbarkeit von früheren Vorschriften nach Maßgabe des UTV

Auf einen mit der Deutschen Bundespost 1991 geschlossenen und Bezugnahmeklauseln auf die damals geltenden Tarifverträge enthaltenden Arbeitsvertrag finden infolge zwischenzeitlich erfolgten Teilbetriebsübergangs nur noch solche Vorschriften Anwendung, deren Fortgeltung im Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses aufgeführt sind.

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 28.05.2009 - 14 Ca 5099/08 -

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 36/72, die Beklagte zu 1. zu 21/72 und die Beklagte zu 2. zu 15/72 zu tragen.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Der Gegenstandswert des Berufungsrechtszuges wird auf 50.284,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; PostPersRG § 21; TVG § 3 Abs. 1; Tarifvertrag zur Umsetzung des Beschäftigungsbündnisses (Umsetzungs-Tarifvertrag - UTV);

Tatbestand:

Die Parteien streiten, ob die Tarifverträge der ... AG (Tarifstand 31.08.2007) auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden.