BGH - Urteil vom 23.09.2002
II ZR 299/01
Normen:
BGB § 705 §§ 1922 1936 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 16
DB 2002, 2526
KTS 2003, 259
Vorinstanzen:
OLG Rostock,

Auslegung einer Nachfolgeklausel

BGH, Urteil vom 23.09.2002 - Aktenzeichen II ZR 299/01

DRsp Nr. 2002/17299

Auslegung einer Nachfolgeklausel

Eine sog. einfache Nachfolgeklausel, wonach die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit seinen Erben fortgesetzt wird, führt, wenn die Erben nicht bekannt sind, nicht zur Auflösung der Gesellschaft, da diese dann mit dem Fiskus als Erben fortgesetzt werden kann. Eine Nachfolgeklausel ist auch nicht ohne weiteres dahin auszulegen, daß diese Rechtsfolge ausgeschlossen sein soll.

Normenkette:

BGB § 705 §§ 1922 1936 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 DM. Der Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts G./S. als Vermieterin geschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter G. enthielt u.a. folgende Regelungen:

"§ 9 - Ausscheiden eines Gesellschafters

1.) Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird in einem solchen Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. ...

§ 10 - Erbfolge