OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.03.2016
21 W 15/16
Normen:
FamFG § 43; FamFG § 82;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 131
FamRZ 2016, 1867
ZEV 2016, 455
ZEV 2016, 6
Vorinstanzen:
AG Frankenberg, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 54 VI 330/14

Auslegung eines im Nachlassverfahren ergangenen Beschlusses hinsichtlich der Kostenregelung bei Fehlen einer KostenentscheidungZulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 21 W 15/16

DRsp Nr. 2016/7538

Auslegung eines im Nachlassverfahren ergangenen Beschlusses hinsichtlich der Kostenregelung bei Fehlen einer Kostenentscheidung Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde

1. Enthält ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen.2. Gegen die stillschweigend getroffen Kostenregelung ist im Wege der isolierten Kostenbeschwerde vorzugehen. Ein Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG führt mangels Ergänzungsbedürftigkeit der Entscheidung regelmäßig nicht zum Erfolg. Eine Meistbegünstigung bei der Wahl der vorgenannten Rechtsbehelfe findet nicht statt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 27. August 2015 abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 43; FamFG § 82;

Gründe

I.