BAG - Urteil vom 15.12.1998
1 AZR 332/98
Normen:
BGB § 613a; BetrVG §§ 111, 112, 77 ;
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu § 112 BetrVG 1972
AuA 1999, 571
DB 1999, 1402
DRsp VI(602)149d-e
DStR 1999, 1161
NZA 1999, 667
ZIP 1999, 812
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 21.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 614/96
LAG Baden-Württemberg, vom 12.12.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 43/97

Auslegung eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 1 AZR 332/98

DRsp Nr. 1999/4877

Auslegung eines Sozialplans

»1. Sieht ein Sozialplan Abfindungen bei betriebsbedingten Kündigungen vor, so haben mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auch solche Arbeitnehmer einen Anspruch, die deshalb entlassen werden, weil sie dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber eines Betriebsteils widersprochen haben. 2. Das gilt auch dann, wenn der Sozialplan für diejenigen Arbeitnehmer, die dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse, nicht widersprechen, besondere Leistungen vorsieht.«

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG §§ 111, 112, 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes eine Abfindung aus einem Sozialplan zusteht.

Der Kläger war seit dem 1. Juni 1970 bei der Beklagten als Kraftfahrer in deren Fuhrpark beschäftigt. Sein monatliches Bruttoentgelt betrug zuletzt ca. 5.100,-- DM. 1996 plante die Beklagte aus wirtschaftlichen Gründen eine Personalreduzierung. Die Betriebspartner schlossen deswegen am 20. Juli 1996 im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens eine "Betriebsvereinbarung", in der es u.a. heißt:

I. Interessenausgleich

1. Die Unternehmensleitung sieht eine Überlebenschance für den Betrieb nur, wenn unter anderem die Belegschaft reduziert wird. Der Betriebsrat nimmt dies zur Kenntnis.