OLG Hamm - Beschluss vom 02.12.2011
I-15 W 603/10
Normen:
BGB § 1930;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 69
FamRZ 2012, 1171
NotBZ 2012, 139
Vorinstanzen:
AG Soest, - Vorinstanzaktenzeichen 6 VI 525/09

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Enterbung eines Abkömmlings

OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2011 - Aktenzeichen I-15 W 603/10

DRsp Nr. 2012/1201

Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Enterbung eines Abkömmlings

Hat der Erblasser einzelne Abkömmlinge zu Erben eingesetzt, so liegt hierin gleichzeitig eine Enterbung der nicht berücksichtigten Abkömmlinge. Entfällt die Erbeinsetzung aufgrund Ausschlagungserklärungen der bedachten Abkömmlinge, so entfällt dann damit im Regelfall auch die Enterbung. Das gilt jedoch nur, wenn eine Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass der Erblasser den enterbten Abkömmling auch dann nicht bedacht hätte, wenn die Erbeinsetzung entfällt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Erteilung des vom Beteiligten zu 1) am 26.08.2010 beantragten Erbscheins erforderlich sind, werden festgestellt.

Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1930;

Gründe

I.

Der Erblasser schloss am 06.09.1957 mit seiner ersten Ehefrau, Frau I2 geborene Holtmann, einen "Ehe- und Erbvertrag" (Urkunde Nr. 782/1957 des Notars C2 in C), in dem es heißt:

§ 1.

Für unsere Ehe vereinbaren wir hiermit die allgemeine Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 31. März 1953 geltenden Fassung.

§ 2.