LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.12.2009
26 Sa 2062/09
Normen:
BGB § 613a Abs. 1; TVG § 1; Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O (VTV Nr. 7) § 3; Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum BAT-O (VTV Nr. 7) § 8; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) § 29; Anwendungstarifvertrag Klinikum E. von B. gGmbH anlässlich eines Betriebsübergangs (AnTV) § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 11.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2473/08

Auslegung und statistische Inbezugnahme von Tairfverträgen; Anpassung an das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West [§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7]

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 26 Sa 2062/09

DRsp Nr. 2010/10766

Auslegung und statistische Inbezugnahme von Tairfverträgen; Anpassung an das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West [§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7]

1. Die Tarifpartner des Anwendungstarifvertrags nahmen anlässlich eines Betriebsübergangs in § 2 AnTV die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs geltenden normativen Bestimmungen des TVöD und der diesen ergänzenden und ändernden Tarifvertäge statisch in Bezug. Damit galten und gelten diese als solche des AnTV mit normativer Wirkung fort, so auch die des VTV Nr. 7. 2. Der VTV Nr. 7 enthält aber keine normative Regelung, wonach der Bemessungssatz am 1. Januar 2008 auf das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West anzuheben gewesen wäre, sondern eine schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifpartner. Andernfalls hätte es weder der in § 8 VTV Nr. 7 vorgesehen Unkündbarkeit der Anpassungsverpflichtung unter § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VTV Nr. 7 bedurft noch der durch die Tarifpartner am 16. November 2007 vollzogenen Anpassung an das Tabellenentgelt für den Tarifbereich West.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 11.06.2009 - 1 Ca 2473/08 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1; TVG § 1; Vergütungstarifvertrag Nr. 7 zum (VTV Nr. ) § ;