Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Vermietungseinkünften einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) im Streitjahr 2008.
Die Kläger sind die Beteiligten der Grundstücksgemeinschaft A (GG). Der Kläger zu 1. ist am Vermögen der GG zu 95 %, die Klägerin zu 2. zu 5 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der GG war im Streitjahr 2008 der Erwerb, der Ab- und Ausbau und die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. So war das wesentliche Vermietungsobjekt im Streitjahr ein Gebäude in konventioneller Massivbauweise, das aufgrund wechselnder Nutzungen mehrfach umgebaut und modernisiert wurde.
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