Autor: Löbe |
Grundsätzlich kann jeder Miterbe gem. §
Die ertragsteuerliche Behandlung des Vorgangs richtet sich zum einen danach, ob es sich um einen reinen Betriebsvermögensnachlass oder um einen Mischnachlass handelt. Zum anderen ist von Bedeutung, in welcher Art und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird. Damit einher geht die Abgrenzung des entgeltlichen vom unentgeltlichen Rechtsgeschäft, was insoweit von Bedeutung ist, als ein Miterbe, der ohne Abfindung aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, ertragsteuerlich als unentgeltlicher weichender Erbe betrachtet wird.
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