Ausscheiden eines Partners

Autor: Wenhardt

§  9 PartGG sieht besondere Regelungen für das Ausscheiden eines Partners vor. Die §§  131 - 144 HGB sind danach auf die Partnerschaft entsprechend anzuwenden. Bei Tod, Kündigung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem Partner oder Ausscheiden eines Partners besteht die PartG - im Gegensatz zur GbR - weiterhin fort, d.h., es kommt kraft Gesetzes nicht zur Auflösung der PartG.

Beispiel

Die Steuerberater A, B und C sind Partner einer PartG. Gesellschafter A kündigt seine Mitgliedschaft.

Lösung

Aufgrund der Kündigung scheidet A aus der Gesellschaft aus. Zu beachten ist hierbei, dass für A nun eine fünfjährige Nachhaftung besteht (siehe auch Teil "Auflösung der Partnerschaftsgesellschaft").

Ausscheiden bei Zulassungsverlust

Darüber hinaus regelt §  9 Abs.  3 PartGG eine Besonderheit für die freien Berufe. Verliert ein Partner eine erforderliche Zulassung zu dem freien Beruf, den er in der Partnerschaft ausübt (z.B. Zulassung als Steuerberater), so scheidet er mit deren Verlust aus der Partnerschaft aus (§  9 Abs.  3 PartGG).