FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 01.12.2005
2 K 623/01
Normen:
EStG (1990) § 14 Abs. 2 § 16 Abs. 1 Nr. 2 § 16 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; EStDV § 7 Abs. 1 ;

Ausscheiden von Kommanditisten gegen eine unter dem Buchwert ihres Kapitalkontos liegende Abfindung; Veräußerungsgewinn der übernehmenden Gesellschafter; Ergänzungsbilanzen

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 01.12.2005 - Aktenzeichen 2 K 623/01

DRsp Nr. 2006/11698

Ausscheiden von Kommanditisten gegen eine unter dem Buchwert ihres Kapitalkontos liegende Abfindung; Veräußerungsgewinn der übernehmenden Gesellschafter; Ergänzungsbilanzen

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben. Die Revision wird zugelassen. 1. Liegt der Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil unter dem Betrag des zugehörigen positiven Kapitalkontos, muss der Minderbetrag in einer Ergänzungsbilanz passiviert werden, damit der tatsächliche Kaufpreis ausgewiesen und gewinnwirksam wird. Zu diesem Zwecke werden die auf den Erwerber entfallenden Buchwerte der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens in der Ergänzungsbilanz durch Korrekturen herabgesetzt, die in der Folge entsprechend dem Verbrauch der Wirtschaftsgüter gewinnerhöhend aufgelöst werden. Die Buchwerte der abstockungsfähigen Wirtschaftsgüter sind dabei ggf. bis auf 1,00 DM/Euro abzustocken. 2. Auf die Herabsetzung der Buchwerte kann nicht verzichtet werden; anstelle der Minderwerte kann in der Ergänzungsbilanz nicht etwa der Anteil an einem negativen Geschäftswert passiviert werden.