BGH - Urteil vom 13.12.1990
III ZR 333/89
Normen:
BGB §§ 164 ff, § 168, § 627 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 168 Satz 1 Verhandlungsvollmacht 1
BGHR BGB § 627 Abs. 1 Namensverwertung 1
DRsp-ROM Nr. 1992/863
DRsp I(112)165a-b
DRsp I(138)607a
LM § 627 BGB Nr. 11
NJW-RR 1991, 439
WM 1991, 604
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer unwiderruflichen Verhandlungsvollmacht

BGH, Urteil vom 13.12.1990 - Aktenzeichen III ZR 333/89

DRsp Nr. 1992/860

Ausschluß der Kündigung bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag; Vereinbarung einer unwiderruflichen Verhandlungsvollmacht

»a) Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag kann unter anderem ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Beauftragten an der Durchführung des Auftrags dafür sprechen, daß die Parteien eine nach § 627 BGB gegebene Kündigungsmöglichkeit ausschließen wollten. b) Zur Vereinbarung einer unwiderruflichen Verhandlungsvollmacht für den Abschluß von Verträgen über die Vermarktung des Namens des Vollmachtgebers.«

Normenkette:

BGB §§ 164 ff, § 168, § 627 ;

Tatbestand: