BGH - Urteil vom 06.06.1990
IV ZR 88/89
Normen:
BGB § 1933 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1933 Scheidungsantrag 1
BGHZ 111, 329
DRsp I(170)74b
JuS 1991, 78
MDR 1990, 907
NJW 1990, 2382
Rpfleger 1990, 461
WM 1990, 1761
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Ausschluß des Ehegattenerbrechts

BGH, Urteil vom 06.06.1990 - Aktenzeichen IV ZR 88/89

DRsp Nr. 1992/1181

Ausschluß des Ehegattenerbrechts

»Für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts ist Voraussetzung, daß das Scheidungsbegehren rechtshängig, der Scheidgungsantrag also zugestellt ist.«

Normenkette:

BGB § 1933 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Erbrecht der Klägerin als zweiter Ehefrau des Erblassers wegen einer von diesem eingereichten, aber vor seinem Tod nicht mehr zugestellten Eheaufhebungsklage und eines hilfsweise gestellten Scheidungsantrages, zu verneinen ist. Für diese Ehe galt der gesetzliche Güterstand. Der Beklagte, einziges Kind aus der ersten Ehe des Erblassers, ist dessen testamentarischer Alleinerbe.

Der Erblasser starb am 25. Januar 1987. Seine am 2. Januar eingereichte, auf Aufhebung, hilfsweise auf Scheidung der Ehe gerichtete Klage, wurde der Klägerin erst am 2. Februar 1987 zugestellt. Die Klägerin begehrt ihren Pflichtteil. Sie verlangt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, und zwar über den Wert des Nachlaßgrundstücks durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, im übrigen durch Vorlage eines vom Notar aufgenommenen Verzeichnisses. Der Beklagte meint, die Voraussetzungen des § 1933 BGB für den Ausschluß des Ehegattenerbrechts hätten seit der Einreichung des Schriftsatzes am 2. Januar 1987 vorgelegen.