BGH - Urteil vom 31.03.2003
II ZR 8/01
Normen:
BGB § 737 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1198
BGHReport 2003, 812
DB 2003, 1214
DStR 2003, 1215
NZG 2003, 625
ZIP 2003, 1037
ZNotP 2003, 275
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg,
LG Nürnberg-Fürth,

Ausschluß eines Mitgesellschafters

BGH, Urteil vom 31.03.2003 - Aktenzeichen II ZR 8/01

DRsp Nr. 2003/7898

Ausschluß eines Mitgesellschafters

»Ist das Verhalten der den Ausschluß eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht.«

Normenkette:

BGB § 737 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben mit Vertrag vom 22. Juli 1993 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb einer radiologischen Gemeinschaftspraxis in F. gegründet, an der alle vier Ärzte als Gesellschafter zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Praxis unterhält einen Standort für konventionelle Röntgendiagnostik, Computertomographie, Nuklearmedizin und Ultraschall, den die Kläger betreiben, und einen für Kernspintomographie, für dessen Betrieb der Beklagte zuständig ist.