Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages.
Der Kläger war vom 7. September 1982 bis zum 31. Dezember 1991 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttolohn betrug im Jahr 1991 75.932,17 DM.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie unterhielt eine Abteilung Spedition und Logistik.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 6 des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 1983) der zwischen der Beklagten und der IG Chemie-Papier-Keramik geschlossene Haustarifvertrag Anwendung; danach galten die Verbandstarifverträge für die chemische Industrie, insbesondere der Manteltarifvertrag (im folgenden:
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