BAG - Urteil vom 10.08.1994
10 AZR 937/93
Normen:
BGB § 613a; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Chemischen Industrie § 17; TVG § 4 (Ausschlußfrist);
Fundstellen:
AP Nr. 126 zu § 4 TVG
BB 1995, 521
DB 1995, 379
EzA § 4 TVG Nr. 105
NZA 1995, 742
SAE 1996, 134
ZIP 1994, 1883
Vorinstanzen:
Arbeitsgericht Bocholt,
LAG Hamm,

Ausschlußfrist - Abfindung - § 613a BGB

BAG, Urteil vom 10.08.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 937/93

DRsp Nr. 1995/3351

Ausschlußfrist - Abfindung - § 613a BGB

»Im Falle eines Betriebsüberganges nach § 613a BGB scheidet der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis aus; eine tarifliche Ausschlußfrist für Ansprüche gegen den bisherigen Betriebsinhaber, die an das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis anknüpft, beginnt daher mit dem Zeitpunkt des Überganges des Betriebes zu laufen.«

Normenkette:

BGB § 613a; Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Chemischen Industrie § 17; TVG § 4 (Ausschlußfrist);

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages.

Der Kläger war vom 7. September 1982 bis zum 31. Dezember 1991 als Fahrer bei der Beklagten beschäftigt. Sein Bruttolohn betrug im Jahr 1991 75.932,17 DM.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie unterhielt eine Abteilung Spedition und Logistik.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 6 des Arbeitsvertrages vom 12. Juli 1983) der zwischen der Beklagten und der IG Chemie-Papier-Keramik geschlossene Haustarifvertrag Anwendung; danach galten die Verbandstarifverträge für die chemische Industrie, insbesondere der Manteltarifvertrag (im folgenden: MTV).