LG Berlin, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 227/06
KG Berlin, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 12/07
Außenhaftung des Treugebers analog § 128 HGB bei einem Treuhandverhältnis bzgl. der Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des Treugebers gegenüber einem Grundbuchamt; Haftung der vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetretenen Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten; Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Haftung von Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
BGH, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen II ZR 300/08
DRsp Nr. 2011/14852
Außenhaftung des "Treugebers" analog § 128HGB bei einem Treuhandverhältnis bzgl. der Wahrnehmung der gesellschaftsrechtlichen Rechte des "Treugebers" gegenüber einem Grundbuchamt; Haftung der vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beigetretenen Gesellschafter eines Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für Verbindlichkeiten; Vertrauensschutz bei Rechtsprechungsänderung hinsichtlich der Haftung von Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
a) Die Vereinbarung eines Treuhandverhältnisses, das darauf beschränkt ist, die gesellschaftsrechtlichen Rechte des "Treugebers" gegenüber dem Grundbuchamt durch einen Treuhänder halten zu lassen, steht der Außenhaftung des "Treugebers" analog § 128HGB nicht entgegen, wenn die Auslegung des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags ergibt, dass nicht der "Grundbuchtreuhänder", sondern der "Treugeber" Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist.
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