FG Köln - Urteil vom 18.05.2015
13 K 1830/09
Normen:
DBA-Niederlande Art 6 Abs 1; KStG 2005 § 8a Abs 6;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1108

Außerbilanzielle Hinzurechnung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Absatz 6 KStG 2005, Schrankenwirkung der DBA-Fremdvergleichsartikel

FG Köln, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen 13 K 1830/09

DRsp Nr. 2015/17012

Außerbilanzielle Hinzurechnung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8a Absatz 6 KStG 2005, Schrankenwirkung der DBA-Fremdvergleichsartikel

1) § 8a Abs. 6 KStG ist eine bis an die Grenzen des dem Gesetzgeber Möglichen typisierende Missbrauchsverhinderungsvorschrift, die zwar misslungen, jedoch verbindlich ist. 2) Genügt die konzerninterne Finanzierung eines Anteilserwerbs dem materiellen Fremdvergleich, verstößt § 8a Abs. 6 KStG aufgrund der zu beachtenden Schrankenwirkung der DBA-Fremdvergleichsartikel gegen Art. 6 Abs. 1 DBA Niederlande.

Normenkette:

DBA-Niederlande Art 6 Abs 1; KStG 2005 § 8a Abs 6;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die außerbilanzielle Hinzurechnung von Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen – vGA – aufgrund der Anwendung des § 8a Abs. 6 des KörperschaftsteuergesetzesKStG – in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung.

Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH –. Sie ist unter der Nummer HRB 1 im Handelsregister des Amtsgerichts A erfasst. Ihr Geschäftsgegenstand ist insbesondere das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften der Unternehmensgruppe sowie …. Sie gehörte zumindest im hier interessierenden Zeitraum von 2003 bis 2005 zu einem Konzern, dessen Obergesellschaft die B Company Inc. in C, USA war (im Folgenden: Konzernmutter).