BFH - Urteil vom 14.12.2006
IV R 57/05
Normen:
EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BB 2007, 196
BFH/NV 2007, 342
BFHE 216, 247
BStBl II 2007, 180
DB 2007, 143
DStRE 2007, 353
NJW 2007, 943
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen - 2 K 306/03 - 31.8.2005 (EFG 2005, 1871),

Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IV R 57/05

DRsp Nr. 2007/330

Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit

»Die Annahme außerordentlicher Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG setzt voraus, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit --hier eines Freiberuflers-- aufgrund einer vorausgegangenen rechtlichen Auseinandersetzung zusammengeballt zufließt.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2001) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Kläger ist Diplom-Psychologe. Im Jahre 1993 sowie in den folgenden Jahren und auch im Streitjahr erzielte er als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Durchschnittlich erzielte er 90 v.H. seiner Einnahmen in den Jahren 1993 bis 2001 aus Kassenabrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung.

Im Streitjahr ermittelte der Kläger in seiner Einnahmenüberschussrechnung einen Gewinn von 350 344,05 DM. Dabei erfasste er u.a. aus den laufenden Abrechnungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung für 2001 Betriebseinnahmen in Höhe von 149 278 DM sowie eine Nachzahlung der Kassenärztlichen Vereinigung für die Jahre 1993 bis 1998 in Höhe von 228 258,70 DM.