LAG Hamm - Urteil vom 12.11.2008
2 Sa 839/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; HackfleischVO § 1 Abs. 1 Nr. 1; HackfleischVO § 5 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 10.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Cas 4381/07

Außerordentliche Kündigung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

LAG Hamm, Urteil vom 12.11.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 839/08

DRsp Nr. 2009/26135

Außerordentliche Kündigung bei Widerspruch gegen Betriebsübergang

Hat der Betriebserwerber nach einem Betriebsübergang fristlos gekündigt und widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang nachträglich wegen unzureichender Unterrichtung, kann der Betriebsveräußerer das Arbeitsverhältnis nach Zugang des Widerspruchs erneut aus denselben Gründen kündigen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 10.03.2008 - 9 Ca 4381/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 42.079,99 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; HackfleischVO § 1 Abs. 1 Nr. 1; HackfleischVO § 5 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 4 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.