LAG Köln - Urteil vom 25.09.2009
4 Sa 855/08
Normen:
BGB § 612a; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9941/07

Außerordentliche Kündigung eines Kellners bei provozierender Mitnahme seiner gesamten Tageseinnahmen; Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Absinken der Beschäftigtenzahl nach Betriebsübergang; unbegründeter Einwand des Maßregelverbotes

LAG Köln, Urteil vom 25.09.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 855/08

DRsp Nr. 2010/13652

Außerordentliche Kündigung eines Kellners bei provozierender Mitnahme seiner gesamten Tageseinnahmen; Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes bei Absinken der Beschäftigtenzahl nach Betriebsübergang; unbegründeter Einwand des Maßregelverbotes

1. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt auch für solche Arbeitnehmer, bei deren Entlassung der Betrieb unter die Schwelle des § 23 Abs. 1 KSchG sinkt; ein Arbeitsplatzabbau durch Kündigungen führt nur dazu, dass künftig eine andere Belegschaftsgröße maßgeblich wird, ändert aber an der gegenwärtigen Betriebsgröße nichts. 2. Für § 23 Abs. 1 KSchG kommt es nicht auf die Zeit des unveränderten Bestehens eines Arbeitsvertrages sondern auf die Beschäftigungszeit an; bei einem Betriebsübergang wird die Beschäftigungszeit beim früheren Betriebsinhaber angerechnet. 3. Nimmt ein Kellner vorsätzlich und in provokanter Weise seine gesamten Tageseinnahmen mit, ist dieses Verhalten nicht nur als Grund für eine außerordentliche Kündigung "an sich" geeignet sondern macht auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles im konkreten Fall die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar.