BFH - Beschluss vom 26.06.2009
IX B 194/08
Normen:
AO § 363; EStG § 17; BGB § 234 Abs. 1; BGB § 234 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 7111/07

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung bei einem für den Steuerpflichtigen vorraussichtlich ungünstigen Verfahrensausgang; Vermeidung von Steuerausfällen als ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel der Aussetzung einer Vollziehung gegen Sicherheiten

BFH, Beschluss vom 26.06.2009 - Aktenzeichen IX B 194/08

DRsp Nr. 2009/21078

Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Einkommensteuerbescheids ohne Sicherheitsleistung bei einem für den Steuerpflichtigen vorraussichtlich ungünstigen Verfahrensausgang; Vermeidung von Steuerausfällen als ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel der Aussetzung einer Vollziehung gegen Sicherheiten

Normenkette:

AO § 363; EStG § 17; BGB § 234 Abs. 1; BGB § 234 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) ansässige Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) wurde im Streitjahr 2001 mit seiner am 18. Dezember 2007 verstorbenen Ehefrau (F) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. F war ursprünglich mit 21 v.H. an einer GmbH beteiligt. 1998 verschenkte F 11,5 v.H. der Anteile an der GmbH; im Streitjahr erzielte sie aus der Veräußerung der verbliebenen Anteile (9,5 v.H.) einen Gewinn in Höhe von 329 786 DM, den der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) in dem (geänderten) Einkommensteuerbescheid vom 18. Mai 2006 nach § 17 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (EStG) der Besteuerung unterwarf.