Aussetzung der Vollziehung und Formwechsel nach § 14 UmwStG 1995
FG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 6 V 4/08
DRsp Nr. 2008/11592
Aussetzung der Vollziehung und Formwechsel nach § 14UmwStG 1995
1. Es ist nicht ernstlich rechtlich zweifelhaft, dass der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft den Begriff des Vermögensübergangs i. S. von § 18 Abs. 4UmwStG 1995 (i. d. F. vor In-Kraft-Treten des StEntlG 1999/2000/2002) erfüllt. Diese Frage ist inzwischen durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt (Anschluss an BFH-Urteile vom 26.Juni 2007 IV R 58/06, BFHE 217, 162, BStBl II 2008, 73; vom 20. November 2006 VIII R 47/05, BFHE 216, 103, BStBl II 2008, 69; vom 11. Dezember 2001 VIII R 23/01, BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).2. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht unter Berücksichtigung der gegen das BFH-Urteil vom 26. Juni 2007 IV R 58/06 (a. a. O.) erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az. I BvR 2360/07).3. Für Umwandlungen mit steuerlichem Übertragungsstichtag bis zum 31.12.1998 sind umwandlungsbedingte Übernahmeverluste gewerbesteuerlich zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 5/99, BFHE 191, 571, BStBl II 2001, 35). Hieraus folgt zugleich, dass der nach § 4 Abs. 6UmwStG 1995 erfolgte sog. Step-up in den Ergänzungsbilanzen der an der Umwandlung beteiligten Gesellschafter im Rahmen eines Veräußerungsvorgangs i. S. d. § 18 Abs. 4UmwStG 1995 (Gewerbe)steuerwirksam i. S. d. § 18 Abs. 2UmwStG 1995 aufzulösen ist.
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