BFH - Urteil vom 09.06.2015
X R 38/12
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a; AO § 179 Abs. 2 S. 2; FGO § 74;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Köln, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4139/07

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte

BFH, Urteil vom 09.06.2015 - Aktenzeichen X R 38/12

DRsp Nr. 2015/16450

Aussetzung des finanzgerichtlichen Verfahrens zur gesonderten und einheitlichen Feststellung gemeinschaftlicher Einkünfte

NV: Es ist regelmäßig geboten, ein die Einkommensteuer betreffendes Klageverfahren nach § 74 FGO bis zur abschließenden Entscheidung im Feststellungsverfahren auszusetzen, wenn es maßgeblich darum geht, ob eine gewerbliche Besitzpersonengesellschaft entstanden ist und deshalb Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens in das Sonderbetriebsvermögen dieser Personengesellschaft übergegangen ist.

Ein finanzgerichtliches Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides ist gem. § 74 FGO zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte auszusetzen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und Streit darüber besteht, zu welcher Einkunftsart diese Einkünfte gehören bzw. welchen Personen diese Einkünfte zuzurechnen sind. Das gilt auch dann, wenn das für dieses Verfahren zuständige Finanzamt gleichzeitig für die Festsetzung der Einkommensteuer aller möglicherweise an den Einkünften beteiligten Steuerpflichtigen zuständig ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11. Mai 2011 14 K 4139/07 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.