BFH - Urteil vom 20.05.2010
IV R 74/07
Normen:
UmwStG 1996 § 4 Abs. 5; UmwStG 1996 § 4 Abs. 6; UmwStG 1996 § 14; AO § 42; FGO § 74 analog;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 538/03

Aussetzung des Klageverfahrens während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids; Auswirkungen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung des Änderungsbescheids auf das anhängige Klageverfahren; Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IV R 74/07

DRsp Nr. 2010/13158

Aussetzung des Klageverfahrens während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei Ergehen eines geänderten Feststellungsbescheids; Auswirkungen der außergerichtlichen oder gerichtlichen Überprüfung des Änderungsbescheids auf das anhängige Klageverfahren; Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

1. Das Klageverfahren ist analog § 74 FGO auszusetzen, wenn während der Anhängigkeit des finanzgerichtlichen Rechtsstreits über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung ein geänderter Feststellungsbescheid ergeht und der Adressat dieses Bescheides Einspruch einlegt; dies gilt selbst dann, wenn der Änderungsbescheid (hier: Ergänzungsbescheid) zwar einen anderen Regelungsgegenstand (Streitgegenstand) betrifft, dessen außergerichtliche oder gerichtliche Überprüfung jedoch Auswirkungen auf das anhängige Klageverfahren haben kann.2. Zur Abgrenzung von entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen.

Normenkette:

UmwStG 1996 § 4 Abs. 5; UmwStG 1996 § 4 Abs. 6; UmwStG 1996 § 14; AO § 42; FGO § 74 analog;

Gründe

I.