OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.06.2016
21 W 91/15
Normen:
FamFG § 21 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
ZIP 2016, 2223
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 1/14

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.06.2016 - Aktenzeichen 21 W 91/15

DRsp Nr. 2016/15246

Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Vorlage an den EuGH durch Beschluss des KG - 14 W 89/14 - 16.10.2015

Ein wichtiger Grund i.S. von § 21 Abs. 1 FamFG ist gegeben, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits von der Beantwortung einer Rechtsfrage abhängt, die das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorlegen müsste und die bereits Gegenstand eines anderen Vorabentscheidungsersuchens im Rahmen eines anderen Verfahrens ist.

Tenor

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die in dem Verfahren C - 566/15 vom Kammergericht Berlin in dem Beschluss vom 16.10.2015 (Az. 14 W 89/15) vorgelegte Frage wegen Vorgreiflichkeit gemäß § 99 Abs. 1 AktG i.V.m. § 21 FamFG ausgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 21 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Gründe

I.