FG Sachsen, vom 16.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1869/10
Aussetzung eines Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG)
BFH, Beschluss vom 28.10.2011 - Aktenzeichen I R 31/11
DRsp Nr. 2012/3790
Aussetzung eines Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über den Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG)
NV: Das BVerfG hat (unter dem Az. 2 BvL 6/11) auf Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 4. April 2011 2 K 33/10 (EFG 2011, 1460) darüber zu entscheiden, ob § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Unternehmenssteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 mit Art. 3 Abs. 1GG vereinbar ist. Ein Revisionsverfahren ist im Hinblick darauf nach § 74 i.V.m. § 121FGO auch dann auszusetzen, wenn darüber gestritten wird, ob § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG 2002 in der vorgenannten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
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