FG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.2015
4 K 2963/14 AO
Normen:
AO § 237 Abs. 1 Satz 1; AO§ 237 Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2016, 10
DStRE 2016, 1387

Aussetzungszinsen: Herabsetzung der Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens - Geschuldeter Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO - Geltung des Akzessorietätsgrundsatzes bei erstmaliger Zinsfestsetzung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2015 - Aktenzeichen 4 K 2963/14 AO

DRsp Nr. 2015/20610

Aussetzungszinsen: Herabsetzung der Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens – Geschuldeter Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO – Geltung des Akzessorietätsgrundsatzes bei erstmaliger Zinsfestsetzung

Wird die Steuerschuld nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens herabgesetzt, bevor ein Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ergangen ist, ist diese niedrigere Steuerschuld der geschuldete Betrag i.S.d. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO. Für die Fälle der erstmaligen Festsetzung von Zinsen enthält § 237 Abs. 5 AO keine den Akzessorietätsgrundsatz einschränkende Regelung.

Tenor

Der Zinsbescheid vom 14. April 2014 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. August 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 Satz 1; AO§ 237 Abs. 5;

Tatbestand