BFH - Urteil vom 19.12.2012
IV R 41/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6b Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 04.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2227/04

Ausübung des Bilanzierungswahlrechts für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage

BFH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen IV R 41/09

DRsp Nr. 2013/2792

Ausübung des Bilanzierungswahlrechts für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage

Das Bilanzierungswahlrecht für die Bildung und Auflösung einer § 6b-Rücklage ist immer durch entsprechenden Bilanzansatz im "veräußernden" Betrieb auszuüben, auch wenn die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Betriebs des Steuerpflichtigen übertragen werden soll.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2 Satz 2; EStG § 6b Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1. und 2., Vater (V) und Sohn (S), bewirtschaften seit dem 1. Juli 1991 einen landwirtschaftlichen Betrieb in A (Westbetrieb) in der Rechtsform einer GbR, der Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. Daneben bewirtschaftete V bis zum 30. Juni 1996 einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von B (Ostbetrieb). Ab dem 1. Juli 1996 führten die Kläger den Ostbetrieb in der Rechtsform einer atypisch stillen Gesellschaft. S verpachtete ab dem 1. Juli 1995 bis zur Gründung der atypisch stillen Gesellschaft landwirtschaftliche Grundstücke an den Ostbetrieb. Während der Verpachtung ordnete S die Grundstücke seinem landwirtschaftlichen Einzelunternehmen (Verpachtungsbetrieb) zu.