BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 26/09
Normen:
EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 163 S. 1; UmwStG 2000 § 20 Abs. 1; UmwStG 1995 § 20 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 27.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1233/05

Ausübung des Wahlrechts bzgl. der Bewertung der Gesellschaftsanteile durch Einreichung einer Steuererklärung, eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Steuerbilanz und vorbehaltloser Erklärung der Ausübung des Wahlrechts in einer bestimmten Weise; Wahlrechtsausübung durch einen Bilanzansatz in einem Jahresabschluss; Steuerbare Anteilsveräußerung trotz fehlender endgültiger Durchführung des Veräußerungsgeschäfts; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund des Gewinnbezugsrechts trotz fehlenden Übergangs des Stimmrechts

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 26/09

DRsp Nr. 2010/15754

Ausübung des Wahlrechts bzgl. der Bewertung der Gesellschaftsanteile durch Einreichung einer Steuererklärung, eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Steuerbilanz und vorbehaltloser Erklärung der Ausübung des Wahlrechts in einer bestimmten Weise; Wahlrechtsausübung durch einen Bilanzansatz in einem Jahresabschluss; Steuerbare Anteilsveräußerung trotz fehlender endgültiger Durchführung des Veräußerungsgeschäfts; Übergang des wirtschaftlichen Eigentums aufgrund des Gewinnbezugsrechts trotz fehlenden Übergangs des Stimmrechts

1. NV: Veräußert ein GmbH-Gesellschafter einen Teil seiner Anteile an eine AG gegen --im Zuge einer Kapitalerhöhung entstehende-- Aktien, so bestimmt sich der Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 EStG gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 nach dem von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG für die eingebrachten Anteile angesetzten Wert. 2. NV: Eine nach § 17 Abs. 1 EStG steuerbare Anteilsveräußerung liegt nicht vor, wenn das Veräußerungsgeschäft nicht vollständig abgewickelt wird, indem der Veräußerer die Gegenleistung nicht erlangt hat.