FG Thüringen - Urteil vom 08.07.2014
2 K 307/10
Normen:
DMBilG § 1 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 8
DStRE 2015, 1199

Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur innerhalb der Festsetzungsfrist nachträgliche Wahlrechtsausübung nach Fristablauf ist kein rückwirkendes Ereignis

FG Thüringen, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 307/10

DRsp Nr. 2014/17718

Ausübung des Wahlrechts nach § 1 Abs. 5 DMBilG nur innerhalb der Festsetzungsfrist nachträgliche Wahlrechtsausübung nach Fristablauf ist kein rückwirkendes Ereignis

1. Das Wahlrecht aus § 1 Abs. 5 DMBilG, wonach Genossenschaften, die bis zum 31.12.1991 durch Umwandlung oder Verschmelzung aus LPGʼen hervorgegangen sind, als zum 1.7.1990 entstanden angesehen werden können, kann nur innerhalb der Festsetzungsfrist dadurch ausgeübt werden, dass eine DM-Eröffnungsbilanz zum 1.7.1990 und dazugehörige Steuererklärungen eingereicht werden und auf dieser Grundlage eine Veranlagung erfolgt. 2. Die nachträgliche Ausübung des Wahlrechts nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist kein rückwirkendes Ereignis, das die erstmalige Durchführung von Veranlagungen für bereits festsetzungsverjährte Veranlagungszeiträume ermöglichen könnte.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DMBilG § 1 Abs. 5; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2; AO § 169 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer darum, ob gegenüber der Klägerin aufgrund von im Januar 2009 eingereichten Erklärungen für das zweite Halbjahr 1990 und für das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni 1991 erstmalig Steuerbescheide zu erlassen sind.