LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.2008
11 Sa 1580/07 B
Normen:
BetrAVG § 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 05.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 167/07

Ausübung eines Kapitalwahlrechts bei betrieblicher Altersversorgung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 1580/07 B

DRsp Nr. 2009/1145

Ausübung eines Kapitalwahlrechts bei betrieblicher Altersversorgung

1. Neben einzelfallbezogenen Fragen der Vertragsauslegung und des Betriebsübergangs wurde die Revision zugelassen wegen folgender Fragestellung aus dem BetrAVG (Seite 7). 2. Die Ausübung eines bereits in der Altersversorgungzusage vorgesehenen Kapitalwahlrechts fällt nicht unter das Verbot des § 3 Abs. 1 BetrAVG. Dessen Ausübung ist eine Form der Erfüllung des Anspruchs. Als Abfindung unzulässig ist ausschließlich einen nachträgliche vertragliche Abänderung der gegebenen Zusage.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 05.09.2007 - 4 Ca 167/07 B - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht entsprechend § 11 der Versorgungsordnung der Fa. D. F., A-Stadt, auch für den Fall zusteht, dass keine Direktversicherung abgeschlossen wurde.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 3 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei der ihm zustehenden betrieblichen Altersversorgung ein Kapitalwahlrecht ausüben kann.