BFH - Urteil vom 30.11.2011
I R 100/10
Normen:
HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1396/08 554

Ausweisung einer aus künftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschuss erfüllten Verbindlichkeit mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung

BFH, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen I R 100/10

DRsp Nr. 2012/4190

Ausweisung einer aus künftigen Gewinnen oder Liquidationsüberschuss erfüllten Verbindlichkeit mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung

Eine Verbindlichkeit, die nur aus künftigen Gewinnen oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, kann mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung nicht ausgewiesen werden.

Normenkette:

HGB § 247 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 1; EStG 1997 § 5 Abs. 2a;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juli 1995 gegründet. Das Stammkapital betrug 100.000 DM und wurde im Streitjahr 1999 durch ihre Alleingesellschafterin, die B-GmbH gehalten. Die finanzielle Ausstattung der Klägerin war unzureichend. Die B-GmbH schloss mit der Klägerin am 18. September 1995 einen Darlehens- und Rangrücktrittsvertrag, worin sie sich verpflichtete, der Klägerin zur Ingangsetzung ihres Geschäftsbetriebs ein entsprechend dem finanziellen Bedarf abrufbares verzinsliches Darlehen mit einem Kreditrahmen von bis zu 15 Mio. DM zu gewähren. Sicherheiten wurden keine gestellt. Das Darlehen war von jeder der Parteien jederzeit kündbar.