BFH - Beschluß vom 02.04.1992
VIII B 129/91
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 30a; ErbStG (1974) § 33 ;
Fundstellen:
BFHE 165, 417
BStBl II 1992, 616
NJW 1992, 2246
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Auswertung von Mitteilungen der Erbschaftssteuerstellen (§ 33 ErbStG)

BFH, Beschluß vom 02.04.1992 - Aktenzeichen VIII B 129/91

DRsp Nr. 1996/11426

Auswertung von Mitteilungen der Erbschaftssteuerstellen (§ 33 ErbStG)

»Auch nach Inkrafttreten des § 30a AO (1977) dürfen die FÄ bei der Veranlagung zur Einkommensteuer Mitteilungen der Erbschaftsteuerstellen aufgrund von Anzeigen nach § 33 ErbStG auswerten.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 4 Nr. 1, § 30a; ErbStG (1974) § 33 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihrer am 12. Januar 1988 verstorbenen Mutter.

Die Verstorbene war für die Jahre 1983 bis 1987 antragsgemäß zur Einkommensteuer veranlagt worden. Aufgrund der Anzeigen von Kreditinstituten gemäß § 33 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes 1974 (ErbStG 1974) teilte die zentrale Erbschaftsteuerstelle dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) mit, das Kapitalvermögen der Verstorbenen habe zum Todestag insgesamt 175.030 DM betragen. In den genannten Veranlagungsjahren hatte die Erblasserin Kapitaleinnahmen (Zinsen aus Sparguthaben) von jährlich zwischen 245 DM und 376 DM erklärt.