FG München - Urteil vom 28.02.2007
4 K 1191/04
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 174 Abs. 3 ; BGB § 779 § 2047 § 2055 § 2325 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1454

Auswirkung der Änderung eines Prozessvergleichs wegen eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei einer Erbengemeinschaft auf die Erbschaftsteuer der Erben

FG München, Urteil vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 1191/04

DRsp Nr. 2007/9138

Auswirkung der Änderung eines Prozessvergleichs wegen eines Pflichtteilergänzungsanspruchs bei einer Erbengemeinschaft auf die Erbschaftsteuer der Erben

Wird abweichend von einem Prozessvergleich nachträglich ein Pflichtteilergänzungsanspruch erhöht und vom beschenkten Miterben erfüllt, so ist ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit nicht bei ihm allein, sondern bei jedem Miterben entsprechend der Erbquote möglich.

Normenkette:

AO (1977) § 175 Abs. 1 Nr. 2 § 174 Abs. 3 ; BGB § 779 § 2047 § 2055 § 2325 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob einer Änderung der Erbschaftsteuer die Festsetzungsverjährung entgegensteht, bzw. in welcher Höhe die nachträgliche Erhöhung eines Pflichtteilsergänzungsanspruches sich bei dem Miterben, der der Beschenkte war und den Anspruch erfüllte, auswirkt.

I.

Der am 27.5.1991 in München verstorbene Erblasser wurde aufgrund der privatschriftlichen Testamente vom 27.12.1975 und 1.4.1991 von seinen Söhnen M, T und dem Kläger zu je 1/3-Anteil beerbt.

Der Kläger war auch Testamentsvollstrecker über den Nachlass. Die Erbschaftsteuererklärung gab er, nach Aufforderung durch den Beklagten (Finanzamt) vom 27.12.1994 im Jahr 1995 ab. Mit Bescheid vom 21.7.1995 setzte das Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung 804.468 DM gegen den Kläger fest (Bl. 43 Bd. I Finanzamts-Akte).