BFH - Urteil vom 17.10.2007
I R 61/06
Normen:
EStG § 5 Abs. 4, Abs. 4a § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1023
BFHE 219, 529
BStBl II 2008, 555
DB 2008, 1073
GmbHR 2008, 667
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 247/03

Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

BFH, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen I R 61/06

DRsp Nr. 2008/10301

Auswirkung von Rückstellungsverboten auf Veräußerungsgewinn

»Bei der Berechnung des Gewinns aus einer Betriebsveräußerung sind vom Erwerber übernommene betriebliche Verbindlichkeiten, die aufgrund von Rückstellungsverboten (hier: für Jubiläumszuwendungen und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften) in der Steuerbilanz nicht passiviert worden sind, nicht gewinnerhöhend zum Veräußerungspreis hinzuzurechnen.«

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 4, Abs. 4a § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist, wie sich die Übertragung steuerbilanzrechtlich nicht zu passivierender Rückstellungen auf einen Veräußerungsgewinn auswirkt.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH mit abweichendem Wirtschaftsjahr vom 1. Februar bis 31. Januar. Ihre Handelsbilanz zum 31. Januar 2000 enthielt Rückstellungen in Höhe von 2 738 162 DM für drohende Verluste aus einem Mietverhältnis und in Höhe von 713 878 DM für Verpflichtungen für Zuwendungen aus Dienstjubiläen. Beide Rückstellungen wurden gemäß § 5 Abs. 4, Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) in der Steuerbilanz der Klägerin für 2000 nicht erfasst.