Autor: Löbe |
Erfolgt die Veräußerung eines Privatgrundstücks innerhalb von zehn Jahren seit der Anschaffung, liegt grundsätzlich ein "privates Veräußerungsgeschäft" i.S.d. § 23 EStG vor. In diesem Fall unterliegt der Veräußerungsgewinn oder -verlust gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG der tariflichen, individuellen Einkommensteuer beim Veräußerer. Für alle Veräußerungen nach dem 31.12.1998 beträgt die Behaltefrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG zehn Jahre.1)
Entgelte entstehen bei Erbauseinandersetzungen insbesondere dann, wenn ein Miterbe Grundstücke aus der Erbengemeinschaft übernimmt und die anderen Miterben eine Ausgleichszahlung erhalten. Dagegen liegt kein Entgelt vor, wenn
der Nachlass real ohne Ausgleichszahlung geteilt wird, |
Verbindlichkeiten der Erbengemeinschaft übernommen werden, selbst wenn diese bisher nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den übernommenen Grundstücken stehen. |
Beispiel |
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