I.
Die im Jahr 2000 im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasserin war seit 1949 mit dem Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die Beteiligten zu 2 und 3. Sonstige Kinder hatte die Erblasserin nicht.
Mit einem handschriftlichen gemeinschaftlichen Testament vom 20.2.1988 setzten die Erblasserin und ihr Ehemann die Beteiligten zu 2 und 3 zu Erben ihres gesamten Vermögens ein.
In drei weiteren handschriftlichen gemeinschaftlichen Testamenten gleichen Inhalts vom 18.12.1993 bekundeten die Erblasserin und ihr Ehemann ihren letzten Willen wie folgt:
"Der überlebende Teil ist Alleinerbe.
Erst wenn beide verstorben sind, geht es an unsere beiden Kinder: ... (Beteiligte zu 2 und 3).
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