Autor: Löbe |
Nach § 16 Abs. 4 EStG wird Steuerpflichtigen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder die dauernd berufsunfähig sind, auf Antrag bei der Einkommensteuer ein Veräußerungsfreibetrag i.H.v. bis zu 45.000 Euro gewährt, sofern der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro nicht übersteigt. Übersteigt der Veräußerungsgewinn den Betrag von 136.000 Euro, so mindert sich der Freibetrag um den überschießenden Betrag. Damit liegt die Abschmelzzone im Bereich zwischen 136.000 Euro und 181.000 Euro. Oberhalb von 181.000 Euro wird somit ein Freibetrag nicht mehr gewährt.
Über die Gewährung des Freibetrags wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer des Veräußerers entschieden. Dies gilt auch im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils. In diesem Fall ist im Verfahren zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung nur die Höhe des auf den Gesellschafter entfallenden Veräußerungsgewinns festzustellen. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG auch Gewinne aus der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt nach § 16 Abs. 3 Satz 1 auch die Aufgabe des Mitunternehmeranteils. Werden die dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter dabei nicht veräußert, so ist zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen (§ Abs. Satz 7 ).
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