Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilübernehmerin dem Kläger die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag schuldet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses. Zuvor war über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers, bei dem der Kläger die Arbeitsphase absolviert hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der am 26.07.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk P. beschäftigt.
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