LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.2003
12 Sa 1202/03
Normen:
BGB § 613a ; InsO § 55 ; ATG § 3 ff. ;
Fundstellen:
LAGReport 2004, 269
ZIP 2004, 272
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 846/03

Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 1202/03

DRsp Nr. 2003/15495

Auswirkungen des Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren auf ein Altersteilzeitverhältnis in der Freistellungsphase

»1. § 613 a BGB erfasst auch Altersteilzeitverhältnisse in der Freistellungsphase. 2. Der Anspruch auf das laufende Altersteilzeitentgelt und den Aufstockungsbetrag ist Masseforderung, nicht Insolvenzforderung. 3. Der Betriebserwerber muss im Falle eines Betriebserwerbs aus der Insolvenz den Anspruch auch dann erfülllen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsphase bei dem (insolvent gewordenen) Betriebsveräußerer verbracht hatte und sich zum Zeitpunkt des Betriebserwerbs bereits in der Freistellungsphase befindet. 4. Zur Grenzwertigkeit des "Erarbeitungsprinzips" (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2003, 11 Ca 2525/03, z. V. v.).«

Normenkette:

BGB § 613a ; InsO § 55 ; ATG § 3 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsteilübernehmerin dem Kläger die Zahlung von Altersteilzeitentgelt und Aufstockungsbetrag schuldet. Der Kläger befand sich im Zeitpunkt des Betriebsübergangs in der Freizeitphase eines Altersteilzeitverhältnisses. Zuvor war über das Vermögen des bisherigen Arbeitgebers, bei dem der Kläger die Arbeitsphase absolviert hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Der am 26.07.1943 geborene Kläger war bei der Fa. C.-E. Energietechnik GmbH (C.) in deren Werk P. beschäftigt.