BFH - Urteil vom 11.05.2010
IX R 19/09
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2898/08

Auswirkungen des Mangels der zivilrechtlichen Form bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung zwischen Ehegatten i.R.d. Fremdvergleichs

BFH, Urteil vom 11.05.2010 - Aktenzeichen IX R 19/09

DRsp Nr. 2010/13151

Auswirkungen des Mangels der zivilrechtlichen Form bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung zwischen Ehegatten i.R.d. Fremdvergleichs

1. Ob bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen der Mangel der zivilrechtlichen Form als Beweisanzeichen mit verstärkter Wirkung den Vertragsparteien anzulasten ist, beurteilt sich nach der Eigenqualifikation des Rechtsverhältnisses durch die Parteien.2. Vereinbaren Ehegatten die Unterbeteiligung an einem von einem Dritten treuhänderisch für einen der Ehegatten als Treugeber gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteil in einer zivilrechtlich nicht hinreichenden Form und behaupten sie, den Vertrag entsprechend dem Vereinbarten auch tatsächlich vollzogen zu haben, so können sie zum Beweis nicht lediglich ihre eigene Schilderung des Verfahrensablaufs mit Blick auf die zwischen Ehegatten intern üblichen Gepflogenheiten (keine schriftliche Kommunikation) anbieten.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1; EStG § 17;

Gründe

I.

Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.