AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, 2; AO § 174 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 S. 2; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; RAO § 222 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 5194/037
Auswirkungen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) i.R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft; Feststellung einer Erhöhung oder Verringerung von Besteuerungsgrundlagen i.R.d. Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten; Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede als Voraussetzung für § 173 Abs. 1 AO
BFH, Urteil vom 24.06.2009 - Aktenzeichen IV R 55/06
DRsp Nr. 2009/24192
Auswirkungen einer nachträglich bekannt gewordenen Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1Abgabenordnung (AO) i.R.d. einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft; Feststellung einer Erhöhung oder Verringerung von Besteuerungsgrundlagen i.R.d. Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten; Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Gewinnverteilungsabrede als Voraussetzung für § 173 Abs. 1AO
1. Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft kommt es für die Frage, ob eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1AO zu einer höheren oder niedrigeren "Steuer" führt, nur auf die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen an. Die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden sind nicht maßgeblich.2. Ob sich die Besteuerungsgrundlagen erhöhen oder verringern, ist bei der Feststellung von ertragsteuerrechtlichen Besteuerungsgrundlagen einer Personengesellschaft nicht für die Gesellschaft insgesamt, sondern für jeden einzelnen Feststellungsbeteiligten getrennt zu beurteilen.
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