BAG - Beschluß vom 10.12.1996
1 ABR 32/96
Normen:
BGB § 613a; BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 3, 4, § 112, § 112a Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 85, 1
BB 1997, 1587
DB 1997, 1416
NZA 1997, 898
ZIP 1997, 1388
Vorinstanzen:
ArbG Limburg, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/96

Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

BAG, Beschluß vom 10.12.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 32/96

DRsp Nr. 1997/4562

Auszugleichende Nachteile bei Betriebsänderung durch Spaltung

»1. Gliedert der Arbeitgeber einen Betriebsteil aus, um ihn auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, so liegt in der organisatorischen Spaltung des Betriebes eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. 2. Wegen der wirtschaftlichen Nachteile "infolge der geplanten Betriebsänderung" kann der Betriebsrat gem. § 112 BetrVG einen Sozialplan verlangen. Jedoch gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Nachteilsfolgen eine etwaige Verringerung der Haftungsmasse bei dem Betriebserwerber sowie dessen befristete Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112 a Abs. 2 BetrVG

Normenkette:

BGB § 613a; BetrVG § 111 Satz 2 Nr. 3, 4, § 112, § 112a Abs. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung vorgenommen hat, indem sie einen Betriebsteil ausgegliedert und auf ein neugegründetes Unternehmen übertragen hat. Streit besteht ferner darüber, welche Nachteile in diesem Zusammenhang von der Einigungsstelle in einem Sozialplan zu berücksichtigen sind.