BAG vom 05.10.1993
3 AZR 586/92
Normen:
BGB § 38, § 613a; BetrAVG § 1, § 2, § 17 Abs. 3 S. 1; GG Art. 9 Abs. 3 ; TVG § 3 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 2, 5, § 5 ; Tarifvertrag über eine Ergänzungsbeihilfe für langjährige Zugehörigkeit zum Baugewerbe (vom 18. November 1985 - TVE) §§ 5, 12; Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (vom 28. Dezember 1979 - TVA) §§ 5, 6;
Fundstellen:
AP Nr. 42 § 1 BetrAVG
BB 1994, 724
DB 1994, 1683
EzA § 1 BetrAVG Nr. 6
NZA 1994, 848
SAE 1995, 132
VersR 1994, 1091

BAG - 05.10.1993 (3 AZR 586/92) - DRsp Nr. 1994/6833

BAG, vom 05.10.1993 - Aktenzeichen 3 AZR 586/92

DRsp Nr. 1994/6833

»1. Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung können durch Tarifvertrag begründet werden. Der Tarifvertrag kann auch vorsehen, daß die Leistungen von einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG (hier: Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) erbracht werden sollen. 2. Scheidet der Arbeitgeber (GmbH) durch Verschmelzung mit anderen Gesellschaften aus dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge aus, erlischt auch das Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers zur Zusatzversorgungskasse. a) Die Regelungen in den Bautarifverträgen über die Zusatzversorgungskasse im Baugewerbe gelten unmittelbar und zwingend für das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Verschmilzt das ursprünglich zum Baugewerbe gehörende Unternehmen mit anderen Gesellschaften zu einer neuen Gesellschaft, die nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bautarifvertrages fällt, erlischt die Mitgliedschaft des ursprünglichen Unternehmens im Arbeitgeberverband (Bestätigung von BAG Urteil vom 4. Dezember 1974 - 5 AZR 75/74 - AP Nr. 2 zu § 3 TVG).