BAG vom 09.02.1994
2 AZR 781/93
Normen:
BGB § 613 a; ZPO §§ 265, 325, 731 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 613a BGB
BAGE 75, 367
BAGE 75, 368
BB 1994, 1084, 1217
DB 1994, 1144
DRsp VI(602)105a
EzA § 613a BGB Nr. 115
NJW 1995, 73
NZA 1994, 612
SAE 1995, 279
ZIP 1994, 901
AuA 1995, 137

BAG - 09.02.1994 (2 AZR 781/93) - DRsp Nr. 1994/6791

BAG, vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 2 AZR 781/93

DRsp Nr. 1994/6791

»Ist der Übergang anderer wesentlicher sächlicher und immaterieller Betriebsmittel auf den Erwerber festgestellt und das Know-how des Betriebes überwiegend in der Person eines einzelnen Arbeitnehmers verkörpert, so kann die im allseitigen Einverständnis erfolgte Übernahme dieses Know-how-Trägers ein zusätzliches, starkes Indiz für eine Betriebsübernahme nach § 613 a BGB darstellen (im Anschluß an BAG Urteil vom 29. September 1988 - 2 AZR 107/88 - AP Nr. 76 zu § 613 a BGB und Urteil vom 10. Juni 1988 - 2 AZR 80 l/87 - AP Nr. 82 zu § 613 a BGB).«

Normenkette:

BGB § 613 a; ZPO §§ 265, 325, 731 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit dem 1. Januar 1990 bei der L (L) in deren Zweigniederlassung Essen als technischer Angestellter beschäftigt. Die L kündigte das Arbeitsverhältnis am 13. Februar 1991 zum 31. März 1991. In dem sich anschließenden Gerichtsverfahren (Arbeitsgericht Essen - 1 Ca 612/91 -) wurde festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist, außerdem wurde die L, die inzwischen ihre Niederlassung in Essen aufgegeben hat, zur Zahlung restlichen Entgelts an den Kläger verurteilt. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren darüber, ob die Beklagte den Betrieb der L übernommen hat und deshalb nach § 613 a BGB für die gegen die L titulierten Ansprüche einzustehen hat.