»Die Revision führt aus, es bestehe eine Regelungslücke im Gesetz für solche Ansprüche eines ArbNehmers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis, die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs schon entstanden, aber noch nicht fällig gewesen seien [hier: Provisionsansprüche]. Der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung, die diesen Ansprüchen zugrundeliege, konkretisiere sich erst beim Betriebsübernehmer. Die Forderung des ArbNehmers werde auch erst durch betriebliche Tätigkeit des Betriebsübernehmers fällig. Da das Gesetz diesen Tatbestand nicht regele, sei eine analoge Anwendung des § 613 a BGB geboten. ...
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