BAG vom 11.11.1986
3 AZR 194/85
Normen:
BGB § 613a;
Fundstellen:
AP Nr. 61 zu § 613 a BGB
EzA zu § 613 a BGB Nr. 61
NZA 1987, 559

BAG - 11.11.1986 (3 AZR 194/85) - DRsp Nr. 1996/16103

BAG, vom 11.11.1986 - Aktenzeichen 3 AZR 194/85

DRsp Nr. 1996/16103

a. Bei einer Betriebsveräußerung gehen nach § 613 a BGB die Versorgungslasten der bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer (Renten und unverfallbare Anwartschaften) nicht auf den Betriebserwerber über (ständige Rechtsprechung). Deshalb richtet sich der gesetzliche Insolvenzschutz nach der wirtschaftlichen Lage des Betriebsveräußerers, und zwar auch dann, wenn dieser keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt, also nicht mehr Arbeitgeber ist. b. Handelt es sich bei dem Betriebsveräußerer um eine reine Besitzgesellschaft und fusioniert diese mit einer anderen Gesellschaft, so wird die neue Gesellschaft Versorgungsschuldnerin. Der Insolvenzschutz richtet sich dann nicht nach der Entwicklung der ursprünglichen Haftungsmasse, sondern nach der wirtschaftlichen Lage der neuen Versorgungsschuldnerin.

Normenkette:

BGB § 613a;
Fundstellen
AP Nr. 61 zu § 613 a BGB
EzA zu § 613 a BGB Nr. 61
NZA 1987, 559